Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Im Geschäftsverkehr mit uns gelten nachstehende Bedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nicht.
Mündliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dieses gilt gleichermaßen für eine Abänderung dieser Klausel.
2. Vertragsschluss
Alle Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag ist erst dann von uns angenommen, wenn wir diesen schriftlich mit ca. Lieferwoche (-termin) bestätigt oder die Bestellung ausgeführt haben. Wir sind berechtigt, Irrtümer in der Auftragsbestätigung zu berichtigen.
Bei Vertragsabschluss wird die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers vorausgesetzt. Ergeben sich wesentliche Anhaltspunkte (kein Delkredere, Zahlungsverzug etc.) in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers, die unsere Ansprüche gefährdet erscheinen lassen, haben wir das Recht, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen; dazu dürfen wir die Ausführung des Auftrags unterbrechen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, sind wir berechtigt, von Liefer- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber aus diesem Grund ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Für den Fall, dass der Auftraggeber vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt und wir uns damit einverstanden erklären, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Aufwands- und Schadenspauschale in Höhe von 10% der Vertragssumme zu zahlen. Wir behalten uns vor, im Einzelfall, einen höheren Aufwand oder Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
3. Preise
Unsere Preise beruhen auf den Einstandspreisen zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung unter Berücksichtigung des vorgesehenen Liefertermins und gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Später eintretende Kostensteigerungen dürfen wir an den Auftraggeber weitergeben, an Nichtkaufleute jedoch nur bei Lieferzeiten über 4 Monaten. Mehrkosten, die im Bereich des Auftraggebers oder durch andere Vorgänge ausserhalb unseres Einflusses verursacht werden, können wir jederzeit in Rechnung stellen.
4. Lieferung
Für die Lieferfrist ist das Datum der Auftragsbestätigung maßgebend; sie beginnt jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen sowie einer vereinbarten Zahlung. Lieferfristen sind Circa-Angaben nach Kalenderwochen und unverbindlich. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Unvorhergesehene Ereignisse, wie Fälle höherer Gewalt, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, nicht rechtzeitige Belieferung seitens Vorlieferanten, verlängern für die Dauer der verursachten Störung unsere Lieferzeiten. Dies gilt auch für den Fall des Verzuges. Sollte die Ausführung aus vorstehenden Anlässen unmöglich gemacht werden, sind wir zum Rücktritt berechtigt, ohne dem Auftraggeber zu Schadensersatz verpflichtet zu sein. Verzögert sich die Lieferung aus einem von uns zu vertretenden Umstand, so kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er uns zuvor unter Ablehnungsandrohung schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist. Für Verzug und Unmöglichkeit haften wir nur in Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf.
Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft nicht binnen 10 Tagen abgenommen wird. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Lieferung frei Lager oder Baustelle bedeutet Anlieferung unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfahrtstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Auftraggebers die befahrbare Anfahrtstrasse, so haftet dieser für alle Schäden (gilt nicht für Vorsatz des Fahrers). Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Auftraggeber zu erfolgen. Bleiben bei Anlieferung - gemäß Vereinbarung mit dem Auftraggeber - Transportmittel am Lieferort zurück, haftet der Auftraggeber bei Beschädigung oder Untergang sowie Behinderung bei Abholung der Transportmittel.
Zur Berechnung von Teillieferungen sind wir berechtigt.
Bei Rücknahme gelieferter Ware sind wir zur Deckung uns entstandener Kosten ohne Nachweis der tatsächlichen Höhe berechtigt, 20% von der Kaufpreissumme einzubehalten bzw. vom Auftraggeber zu fordern, unbeschadet des Rechts, einen höheren Betrag nachzuweisen und geltend zu machen, sowie des Rechts des Auftraggebers, uns geringere Kosten nachzuweisen.
5. Rechnungsversand
Der Rechnungsversand kann nach Wahl der FAVORIT-Fenster GmbH auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen. Der Auftraggeber/Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF-Format an die bekanntgegebene E-Mail-Adresse übersandt.
6. Zahlung
Die FAVORIT-Fenster GmbH betreibt im B2B-Geschäftsbereich das sog. Factoring, bei dem Forderungen der FAVORIT-Fenster GmbH an Dritte verkauft und abgetreten werden. Unser Factor in diesem Zusammenhang ist die Crefo Factoring Nordwest GmbH. Der Factor nimmt in diesem Zusammenhang für uns die Bonitätsprüfungen vor. Bei nicht ausreichender Bonität behalten wir uns grundsätzlich das Recht vor, Vorauszahlungen zu verlangen.
Der Zahlungsanspruch wird, wenn nicht anders bestimmt, mit Vertragsabschluss fällig. Zahlungen sind nur an die von uns genannte Stelle zu leisten. Bei Verzug werden Zahlungen, ohne Berücksichtigung eines vom Auftraggeber angegebenen anderen Verwendungszweckes, zunächst mit Kosten und Zinsen, sodann mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet, soweit die berechnete Leistung vertragsgemäß erbracht ist. Wechsel, Schecks und andere Zahlungsmittel werden nur nach schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber, unter Berechnung aller Diskont- und Wechselspesen, angenommen. Als Zeitpunkt für den Zahlungseingang unbarer Zahlungen ist die Wertstellung auf dem von uns angegebenen Konto maßgebend.
Bei Ratenzahlungen ist unsere gesamte Forderung zur Zahlung fällig, wenn der Auftraggeber mit der Bezahlung einer Rate in Verzug gerät, unbeschadet der Vorschriften des Abzahlungsgesetzes.
Nachlieferungen oder Beanstandungen verlängern Zahlungsfristen nicht (s. a. Ziffer 7, letzter Absatz).
Eine Aufrechnung ist uns gegenüber nur insoweit möglich, als die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
Bei Überschreitung von Zahlungsfristen stehen uns, ohne dass es einer ausdrücklichen Inverzugsetzung bedarf, folgende Rechte zu: Ohne Nachfrist von allen Verträgen zurückzutreten, Schadensersatz für Nichterfüllung zu verlangen, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, Sicherheiten zu fordern, gestellte Sicherheiten zu verwerten, Debetzinsen zu verlangen und alle ausstehenden Zahlungen fällig zu stellen. Im Verzugsfall ist die von uns gelieferte Ware gesondert zu lagern und als unser Eigentum kenntlich zu machen.
7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Ausgleich aller Forderungen, auch soweit sie aus einer laufenden Geschäftsverbindung der Vertragsparteien für die Vergangenheit und Zukunft entstanden sind, vor. Der Auftraggeber hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Liefergegenstände gegen alle in Frage kommenden Risiken in voller Höhe zu versichern; der Abschluss des Vertrages ist uns auf Verlangen nachzuweisen. Versicherungsansprüche werden bis zur Höhe des uns geschuldeten Betrages schon jetzt an uns abgetreten. Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware hat der Auftraggeber uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er hat den Pfandgläubiger sofort von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, Verarbeitung und zum Einbau der Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsgang berechtigt, solange wir dieses Verfügungsrecht nicht widerrufen. Der Widerruf gilt als ausgesprochen bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sowie bei einer Vereinbarung des Auftraggebers mit einem Dritten, wonach die Abtretbarkeit der Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Der Auftraggeber gestattet uns nach Widerruf der Verfügungsberechtigung jederzeit das Betreten seiner Räume zwecks Aussonderung, Kennzeichnung oder Wegschaffen der Vorbehaltsware. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber uns schon jetzt die Forderung gegen seinen Abnehmer oder Dritte bis zur Höhe des uns geschuldeten Betrages erfüllungshalber ab.
Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber oder in seinem Auftrag, ggf. nach Verarbeitung oder Ver- bindung mit Gegenständen, die nicht in unserem Eigentum stehen, veräußert oder als wesentlicher Bestandteil in Grundstücke oder Gebäude eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber uns schon jetzt seinen Anspruch gegen seinen Abnehmer bzw. den Dritten, bis zur Höhe des uns geschuldeten Betrages mit allen Nebenrechten, einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek und Rang vor dem Rest, erfüllungshalber ab.
Der Auftraggeber ist, solange seine Verfügungsberechtigung nicht widerrufen ist oder nicht als widerrufen gilt, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungskaufs, bedürfen unserer schriftlichen Einwilligung. Erscheint uns unsere Forderung gefährdet, z. B. wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen und Vorbehaltsware
zurückzunehmen. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von uns schriftlich erklärt ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf einfache Aufforderung die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen, den Bestand und Lagerort von
Vorbehaltsware und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
Übersteigt der Wert des uns zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auf- traggebers zur Rückübertragung verpflichtet.
8. Gewährleistung
Muster, Prospekte und anderes Werbematerial geben nur annähernd die Eigenschaften der Produkte an. Wir haften daher nicht grundsätzlich für Abweichungen von diesen. Insbesondere sind Farbabweichungen innerhalb Toleranzgrenzen kein Reklamationsgrund. Änderungen in der Ausführung, die dem technischen Fortschritt dienen oder durch gegebene Umstände am Produkt notwendig werden, stellen ebenfalls keinen Mangel dar und sind uns vorbehalten.
Die Gewährleistung umfasst die ordnungsgemäße Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung. Funktionsbeeinträchtigungen oder Verschleiß an Teilen der Leistung, die im Rahmen der normalen und fachgerechten Nutzung üblicherweise entstehen, sind von den Gewährleistungsverpflichtungen nicht abgedeckt. Auch nicht eingeschlossen sind Schäden, die auf Fehlgebrauch, nicht bestimmungsgemäße Nutzung und Reparaturversuche durch Dritte zurückzuführen sind. Die Produkte sind Gebrauchsgegenstände, die zur Sicherstellung einer dauerhaften Funktionstüchtigkeit und Lebensdauer einer regelmäßigen Wartung bedürfen. Lagerungs-, Einbau- und Behandlungshinweise sind genau zu beachten. Der Auftraggeber hat für die notwendigen Instandhaltungs- und Werterhaltungsmaßnahmen an den ihm übergebenen Sachen selbständig auf eigene Rechnung Sorge zu tragen. Keine, verspätete oder unsachgemäße Werterhaltungsmaßnahmen können zu einem Verlust von Gewährleistungsansprüchen führen. Dies gilt insbesondere bei unsachgemäßer Lagerung (z.B. im Freien ohne Witterungsschutz), unsachgemäßem Weitertransport, fehlender oder nicht ausreichender Wartung und Pflege der Oberflächen von Holzelementen und generell der Beschläge. Die Holzoberflächen sind einmal jährlich auf Beschädigungen und Abwitterung zu kontrollieren und instand zu setzen.
Farbunterschiede bei hellen oder transparent endbehandelten Holzelementen können (bei allen Holzarten) nicht ausgeschlossen werden und berechtigen nicht zu Reklamationen.
Transparent helle Lasuren sollten nicht in extremer Bewitterung eingebaut werden.
Bei Haustüren (insbesondere nach außen öffnende Haustüren) ist für ausreichenden konstruktiven Holzschutz (z. B. Vordächer) Sorge zu tragen.
Holz ist ein Naturprodukt, leichtes Verziehen, Aufquellen, Schwinden (und dadurch auftretende Farbabrisse, insbesondere bei Massivholzfüllungen in Haustüren oder Klappläden), Harzaustritte, Farb-, Strukturabweichungen, Rissbildungen, Haarrisse, Poren (insbesondere dunkel erscheinende Poren in weiß oberflächenbehandeltem Holz) und gesunde Äste sind – auch nach der Endbearbeitung – werkstoff- und/oder konstruktionsbedingt und berechtigen zu keiner Reklamation (insbesondere bei Klappläden, die durch die Anbringung vor der Fassade der direkten Bewitterung ausgesetzt sind). Für Funktion und Dichtigkeit bei Übergrößen (Angaben in Listen etc. überschreitende Abmessungen), braune und holzfarbene Rollladenpanzer aus Hart-PVC, Glas mit einer Kante kleiner als 24 cm und einer Kante, die mehr als dem 4-fachen der kurzen Kante entspricht, sowie generell bei einem Seitenverhältnis von mehr als 1:10, für gewölbte, eingefärbte, Gläser mit Bläschen (z.B. Altdeutsch K) oder Drahteinlage, Anisotropien (Irisationserscheinungen an vorgespannten Scheiben, z.B. Einscheibensicherheitsglas), Kondensation auf den Außenflächen, nicht herstellungsbedingten (nachträglichen) Glasbruch sowie bei schwarzen oder ähnlich dunklen Anstrichen (Holz) wird keine Gewähr übernommen. Bei Isolierverglasungen sind - darüber hinaus - nicht reklamierbar Interferenzerscheinungen (Streifen in den Spektralfarben bei Planparallelität der Glasoberfläche), Doppelscheibeneffekt (konkave oder konvexe Durchbiegungen der Einzelscheiben und damit Verzerrungen der Spiegelbilder in der Außenansicht) sowie vibrationsbedingte Geräusche von Sprossen im Scheibenzwischenraum.
Bei Rollladenpanzern sind Klappergeräusche des Rollladenpanzers, ausgelöst durch Windbelastung, nicht reklamierbar.
Der Auftraggeber ist verpflichtet jede einzelne Lieferung und Leistung in jeder Hinsicht und ohne Beschränkung auf Stichproben auf erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen bei Abnahme zu untersuchen. Mängel sind auf dem Empfangsschein zu notieren. Sollte die unverzügliche Untersuchung der Sachen bei Eingang unterblieben sein, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, soweit es der Auftraggeber versäumt hat Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (Tatbestandsaufnahme durch Frachtführer etc.). Ansonsten sind Beanstandungen unverzüglich, in jedem Falle aber vor Verarbeitung bzw. Einbau, schriftlich anzuzeigen. Verspätete Mängelrügen sind unwirksam.
Eine Haftung für Ein- und Ausbaukosten, die dem Auftraggeber, im Zusammenhang mit fehlerhaft gelieferten Materialien, entstehen, wird grundsätzlich ausgeschlossen.
Bei begründeter Mängelrüge sind wir - nach unserer Wahl – vorrangig zur Nachbesserung (Reparatur) oder Ersatzlieferung verpflichtet. Die Nacherfüllung können wir verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In einem solchen Fall oder nach wiederholt fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber grundsätzlich eine angemessene Herabsetzung der Vergütung des Vertrags verlangen. Weitergehende Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, das Recht auf Wandlung soweit es sich um nicht vertretbare Sachen handelt (gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).
Wir unterliegen hinsichtlich der vertragsgemäß bereitgestellten Sachen der Haftungspflicht nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Haftung ist jedoch für die Fälle ausgeschlossen, in denen Personen- oder Sachschäden auf einen Fehlgebrauch sowie nicht erfolgte Wartung bzw. Nichtbeachtung der Benutzerinformation zurückzuführen sind.
Wird der Auftraggeber durch Dritte wegen eines Produktfehlers der von uns gelieferten Sachen auf Schadensersatz in Anspruch genommen, besteht für den Auftraggeber gegen uns kein Ausgleichsanspruch, es sei denn, er kann den Beweis dafür führen, dass der Produktfehler auf ein grob fahrlässiges Verschulden unserer Organe bzw. leitenden Angestellten zurückzuführen ist. Auch insoweit haben wir leichte Fahrlässigkeit unserer Organe bzw. leitenden Angestellten sowie grobe und leichte Fahrlässigkeit von sonstigen Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten.
Werden wir durch Dritte wegen eines Produktfehlers der von uns an den Auftraggeber gelieferten Sachen auf Schadensersatz in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber uns gegenüber zum vollen Ausgleich verpflichtet, soweit er nicht den Beweis führen kann, dass der Produktfehler auf ein grob fahrlässiges Verschulden unserer Organe bzw. leitenden Angestellten zurückzuführen ist. Auch in diesem Fall haben wir leichte Fahrlässigkeit unserer Organe bzw. leitenden Angestellten sowie grobe und leichte Fahrlässigkeit von sonstigen Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten.
Der Auftraggeber wird uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter gegen ihn Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf einen Produktfehler im Zusammenhang mit den von uns gelieferten Sachen zurückzuführen sind. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Informationspflicht, verliert er auch die Ausgleichsansprüche, die ihm aufgrund grob fahrlässigen Verschuldens unserer Organe bzw. leitenden Angestellten zustehen würden.
Die Verjährungsfrist sämtlicher Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers richtet sich – in dieser Reihenfolge – nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen und beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. Abnahme.
Mängel an den gelieferten Sachen berechtigen den Auftraggeber nicht die Zahlung zu verweigern, sondern nur dazu, einen dem Mangel entsprechenden Teil der Vergütung bis zur Mängelbeseitigung zurückzuhalten. Bei unberechtigten Beanstandungen sind uns die durch die Bearbeitung entstandenen Kosten zu erstatten.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen, auch frachtfreie, sowie für alle Verbindlichkeiten ist unser Sitz. Gerichtsstand für Kaufleute, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich rechtliche Sondervermögen und ausländische Auftraggeber ist das an unserem Sitz zuständige Gericht.
Für die Vertragsbeziehungen mit uns, einschließlich der Auslegung der Handelssitten und Gebräuche, gilt ausschließlich deutsches Recht, so wie es für Geschäfte zwischen Inländern üblich ist.
10. Schlussbestimmungen
Sollten aus irgendeinem Grunde einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben, oder nach dem Sinn und Zweck dieser Geschäftsbedingungen gewollt haben würden, wenn sie den jeweiligen Punkt bedacht hätten.
Der Auftraggeber erhält hierdurch Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten – soweit diese für die Abwicklung des Auftrags erforderlich sind – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.
11. Datenschutz
Hinsichtlich des Datenschutzes, bezogen auf die Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten, gilt unsere Datenschutzerklärung, die unter www.favorit-fenster.de Menüpunkt: Datenschutz & Impressum einsehbar ist.
Favorit-Fenster GmbH 11.05.2023